EU-Kommission setzt Gülle aus Biogasanlagen rechtlich mit Abfall gleich
Regierungsentwurf stuft Gülle nicht als Abfall ein
(BFL). Offensichtlich sind Regierungskreise über die Auffassung und Absicht der EU-Kommission informiert, Gülle aus Biogasanlagen im rechtlichen Sinn mit Abfall gleichzusetzen. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen dürften zukünftig die hohen Anforderungen des Abfallrechts auch Gültigkeit für Lagerung und Transport von Gülle aus Biogasanlagen haben. Bei Landwirten und Agrarpolitikern löst diese Auffassung Kopfschütteln aus. „Es ist niemandem zu vermitteln, dass Gülle ohne Vergärung Dünger bleibt, während Gülle für Biogasanlagen künftig als Abfall behandelt werden soll“, so der FDP-Bundestagsabgeordnete Rainer Erde.
Kostensteigerungen durch umfangreiche Nachbesserungen
Besonders brisant wäre dies für Biogasanlagenbetreiber, die demnach zukünftig genötigt wären sich strengeren Genehmigungsverfahren zu unterwerfen und zusätzliche Investitionen in die Anlagentechnik zu tätigen. Laut dem Fachverband Biogas kommen auf Biogasanlagenbetreiber immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu, die im Einzelfall teure Nachrüstungen erfordern. Dies könnte u.a. die nachträglichen Abdeckungen von Gärrestelager, die Installation stationärer statt mobiler Fackeln und technischer Anlagen zur Reduktion der Formaldehydabgaswerte auf 40 mg/m3 im Gas- bzw. Abgas erfordern.
Transport und Lagerung von Gülle betroffen
Der Deutsche Bauernverband (DBV) informierte dazu die agrar- und umweltpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen und warnte vor den Folgen der Einstufung von Gülle als Abfall. Für die Mehrzahl der Biogasanlagen bedeutete die Auffassung der EU-Kommission umfangreiche zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen. Betreiber würden zusätzlich überflüssige Berichts- und Überwachungspflichten auferlegt. Der DBV fordert am Regierungsentwurf festzuhalten, der Gülle nicht als Abfall einstuft. Der DBV bekräftigte seine Auffassung, dass der Regierungsentwurf bereits jetzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie erfüllt. Im Zweifel sollte der Regierungsentwurf und dessen Auslegung des EU-Rechts vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt werden.