LANDTECHNIK veröffentlicht Untersuchungsbericht zu Kastenständen
(BFL). Im Zuge aktueller Tierschutzdiskussionen stehen derzeit zulässige Kastenstandsysteme
in die Kritik. Nach den Ausführungshinweisen zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gelten für Neu- oder Umbauten als rechtliche Vorgaben 200 x 65 cm für Jungsauen und kleinere Sauen und 200 x 70 cm für Altsauen (Länge x Breite im Lichten). Gleichzeitig soll die lichte Höhe der Stände 110 cm betragen. Gesetzlich werden also nur zwei Kategorien festgeschrieben, nach denen bundesweit beim Neubau geplant wird. Gleichzeitig entstehen möglicherweise Probleme aus der Interpretation der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV 2006) den § 24, Abs. 4 sieht für die Einzelhaltung vor, „dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann“. Die gesetzliche Formulierung entspricht einem Liegen in gestreckter Seitenlage, für das Liegen in Seitenlage mit angewinkelten Beinen sowie für die Bauchlage ist dagegen wesentlich weniger Platz erforderlich. Genau dieser Punkt wird von einzelnen Veterinärbehörden sehr unterschiedlich gesehen und ausgelegt. Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landgericht in Magdeburg befasst sich zur Zeit ebenfalls mit diesem Dilemma.
In der aktuellen Open-Access-Ausgabe der LANDTECHNIK setzt sich Dr. Eckhard Meyer, Referent für Schweine- und Wirtschaftsgeflügelhaltung am Lehr und Versuchsgut des Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in Köllitsch, mit der aktuellen Diskussion um Maße von Kastenständen in der Abferkelbucht und im Deckzentrum auseinander und erläutert dies anhand von Ergebnissen einer Untersuchung des Lehr- und Versuchsgutes Köllitsch aus dem Jahr 2012. Dort wurden während 11 Monaten insgesamt 324 Messungen an 128 hochtragenden Sauen durchgeführt. Ziel der Untersuchung war zu klären, ob die geforderten Kastenstandmaße realistisch sind und dem vom Lebensalter der Sauen abhängigen Platzanspruch entsprechen.
Nach Auffassung von Dr. Meyer müssen sich die Maße für Kastenstände an der genetischen Herkunft, der Alters- sowie Größenstruktur der jeweiligen Herde orientieren. Die pauschalen Maße der gesetzlichen Vorschriften aus der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Länder berücksichtigen diesen Punkt in vorliegender Form nur unzureichend.
Sein Fazit: "Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften für die Dimensionierung von Kastenständen sollte mit Augenmaß erfolgen und sich an der genetischen Herkunft, der Alters- sowie Größenstruktur der jeweiligen Herde orientieren. Daraus ergeben sich für den Neubau von Ställen und bei vergleichbar großrahmigen, genetischen Herkünften Kastenstandbreiten für die großen Sauen von etwa 80 cm, die für kleinere bzw. jüngere Sauen mindestens einmal, besser zweimal (70 und 60 cm) in einem Verhältnis von 25 : 40 : 35 der erforderlichen Tierplätze aufgeteilt werden sollten. Auch diese Angaben sind je nach Einsatzbereich in der Besamung, in der Gruppenhaltung oder im Abferkelbereich unterschiedlich zu sehen. Die dafür vorgesehenen Systeme sind unter dem Gesichtspunkt von Tierschutz und Funktionalität weiter zu entwickeln."
Den kompletten Beitrag der LANDTECKNIK (PDF) lesen Sie hier.
Die LANDTECHNIK ist eine wissenschaftliche Open-Access-Zeitschrift, die Studien und Ergebnisse aus der angewandten Forschung der Agrartechnik veröffentlicht.