BGH-Urteil stellt Pflichten des Betreibers klar
(BFL). Das ohne Anmeldung der PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber rechtmäßig zurückgefordert wird, mußte ein Landwirt aus Schleswig-Holstein feststellen, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Prozeß um die Einspeisevergütung seiner Solaranlage verloren hat. Der BGH gab in letzter Instanz dem Netzbetreiber Recht, der vom Landwirt als Betreiber der Photovoltaik-Anlagen die Einspeisevergütung zurückforderte.
Der BGH stellte in seinem Urteil besonders folgenden Sachverhalt fest: "Das Erneuerbare-Energien-Gesetz macht den Anspruch der Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf (vollständige) Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig, dass diese den Standort und die Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur melden. Einen Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht sanktionierte der - vorliegend für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 anwendbare - § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 dadurch, dass sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringerte. Durch den - vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren - § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EEG 2014 verschärfte der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null" verringerte, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben für den Eintrag in das bei der Bundesnetzagentur betriebene Anlagenregister nicht übermittelte. Eine zeitnahe und umfassende Registrierung neuer Anlagen - und dementsprechend eine starke Sanktionierung versäumter Meldungen - hat der Gesetzgeber als erforderlich betrachtet, um das System des so genannten "atmenden Deckels" umzusetzen, nach dem die allmähliche Absenkung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen geordnet ist. Hiernach ziehen höhere Zubauzahlen bei den geförderten Anlagen grundsätzlich eine stärkere Absenkung der Einspeisevergütung nach sich." (Quelle: PM des BGH)
Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist im Grunde nur eine Formalie - der Gesetzgeber leitet davon aber den Anspruch auf die Fördermittel für den Strom aus erneuerbaren Energien ab. Der BGH stellte in seinem Urteil ausdrücklich die Pflicht des Anlagenbetreiber fest, selbst dafür verantwortlich zu sein sich zu informieren und korrekt anzumelden. (Az. VIII ZR 147/16)