Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterstellt das Finanzamt neuerdings jedoch einen sofortigen Strukturwandel, wenn die Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % überschritten wird und zugleich 10 % mehr landwirtschaftliche Fläche benötigt wird. Die Überschreitung kann durch Aufstockung, Leistungssteigerung oder Verlust von Pachtflächen erfolgen. Die Tierhaltung wird vom Finanzamt somit übergangslos als gewerblich eingestuft. Da es bislang keine Übergangsregelung gibt, gilt dies für alle offenen Fälle. Die Umsatzsteuer-Pauschalierung darf nicht mehr angewendet werden, sodass für Schweine-, Getreide- oder Ferkelverkäufe nur noch 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen anstelle von 10,7 %. Der Landwirt muss zudem für sämtliche Geschäftsvorgänge im laufenden Jahr optieren, die Umsatzsteuer entsprechend korrigieren und den Überschuss ans Finanzamt abführen.
@@ln1http://www.bfhurteile.de/IVR1806.htm@@ln2 Zum BFH-Urteil@@ln3