(BFL). Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die Neuregelungen der novellierten Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) am 9. September 2010 in Kraft getreten.
Die MT-Gruppe begrüßt ausdrücklich die am 18. August 2010 von der Bundesregierung beschlossene neue Gasnetzzugangsverordnung. Bodo Drescher, Geschäftsführer von MT-Energie und MT-Biomethan, erklärt hierzu: "Mit der neuen Gasnetzzugangsverordnung werden grundlegende Forderungen unserer Gremienarbeit umgesetzt. Sowohl die Kostendeckelung als auch der Realisierungsfahrplan für die Errichtung der Einspeiseanlage werden sich positiv auf die nachhaltige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und die Kostenkontrolle auswirken."
Die wesentlichen Anpassungen im Überblick:
1) Teilung der Netzanschlusskosten: 75 % Netzbetreiber und 25 % Anschlussnehmer,
Deckelung der Kostentragung durch den Anschlussnehmer auf 250.000 € bei Anbindelänge kleiner/gleich 1 km.
2) Zu den Anschlusskosten zählen auch die Anlagen zur Qualitätsmessung.
3) Anbindelängen zwischen 1 und 10 km unterliegen der Teilung: 75 % Netzbetreiber und 25 % Anschlussnehmer, kein Kostendeckel.
4) Bei Anbindelängen oberhalb 10 km trägt der Anschlussnehmer 100 % der Kosten.
5) Der Netzbetreiber muss die tatsächliche Verfügbarkeit der Biomethaneinspeiseanlagen in Höhe von 96 % sicherstellen.
6) Der Anschlussnehmer erhält Zutritt zu einer Prüfung der technischen Einrichtungen und der Messeinrichtung der Biogaseinspeiseanlage.
7) Anschlussnehmer und Netzbetreiber einigen sich über weitere Dienstleistungen (Wärmelieferung, gemeinsamer Stromanschluss, gemeinsamer Strombezug, Gaskühlung, Brennwertanhebung).
8) Erstellung eines verbindlichen Realisierungsfahrplans für die Errichtung einer Biogaseinspeiseanlage; Netzbetreiber verliert Anspruch auf Kostenbeteiligung des Anschlussnehmers, wenn der vorgesehene Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht erreicht wird.
9) Reduzierung Methanschlupf der Biogasaufbereitungsanlage auf max. 0,5 % bis 30.04.2012, danach 0,2 %. Herstellernachweis mit Prüfung durch zugelassene Stelle erforderlich.
10) Bei nachträglichen Qualitätsänderungen trägt der Netzbetreiber die Kosten.
11) GasNEV; Vermiedene Netznutzungsentgelte werden fest für 10 Jahre ab Inbetriebnahmedatum mit 0,7 Ct/kWh gezahlt.
Die in §31 fixierte Soll-Bestimmung zur verstärkten Nutzung von Biogas in KWK-Anlagen und als Kraftstoff ist nach Vorgaben des Bundesrats entfallen. Dies kann als Schritt hin zur Öffnung des Wärmemarktes für Biomethan interpretiert werden, bleibt jedoch vorerst im Rahmen der GasNZV ohne konkrete Auswirkungen.
Dringenden Handlungsbedarf sieht Drescher allerdings in der Nutzung von Biomethan: "Wenn wir einen wirtschaftlich interessanten Markt für Biomethan anstreben, müssen Anreize für die Nutzung geschaffen werden." Aus Sicht der MT-Gruppe ist die Öffnung der Degression von derzeit 500 kWel auf 2.000 kWel für mit Biomethan betriebene BHKW im Erdgasnetz ein wichtiges Instrument. Hier stehen bereits installierte wärmegeführte BHKW-Kapazitäten in nennenswerter Höhe zur Verfügung.
Die somit erzeugte Nachfrage für Biomethan sei kein Eigeninteresse. "Erklärtes umweltpolitisches Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2020 etwa sechs Milliarden Kubikmeter Biomethan ins Erdgasnetz einzuspeisen. Dieses Ziel werden wir ohne eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen klar verfehlen", erklärt Drescher.
Die MT-Energie GmbH aus dem niedersächsischen Zeven ist einer der führenden Hersteller von kompletten Biogasanlagen aller Größen sowie Biogas-Spezialkomponenten. Sie bietet ihren Kunden überdurchschnittlich wirtschaftliche und effiziente Lösungen an und besitzt eine langjährige Erfahrung aus über 300 abgeschlossenen Projekten. Das Leistungsportfolio umfasst nicht nur die Entwicklung, die Planung und den Bau von Biogasanlagen, sondern auch die intensive technische und biologische Betreuung. Mit 400 Mitarbeitern realisiert MT-Energie überwiegend schlüsselfertige Biogasanlagen. Über die MT-Biomethan GmbH wird zudem eine innovative Gasaufbereitungs- und Einspeisetechnik zur Biomethan-Herstellung angeboten.